Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. November 1979
§ 22c
§ 22c – Ausstellung von Rechnungen im Falle der Fiskalvertretung
Die Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten: den Hinweis auf die Fiskalvertretung; normal normal den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters; normal normal die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Rechnung muss einen Hinweis auf die Fiskalvertretung enthalten.
- Der Name und die Anschrift des Fiskalvertreters sind anzugeben.
- Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Fiskalvertreters muss aufgeführt werden.